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FG München, 03.06.2003 - 6 K 5410/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ist die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung, kann sich auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer; Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag zur KSt 2000
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer - Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags - Solidaritätszuschlag zur KSt 2000
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 03.06.2003 - 6 K 5410/02
- BFH, 19.11.2003 - I R 66/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1732
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- FG Köln, 11.05.1994 - 13 K 1250/93
Auszug aus FG München, 03.06.2003 - 6 K 5410/02
Die Verringerung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag um die anzurechnende Körperschaftsteuer bewirke, "dass das Einkommen der in das Anrechnungsverfahren einbezogenen Körperschaften im Falle seiner Ausschüttung nicht mehrfach dem Solidaritätszuschlag unterworfen" werde (Bundestagsdrucksache -BT-Drs.-12/4401, 104; die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991 vom 24. Juni 1991, BGBl 1, 1318, hatte demgegenüber eine Doppelbelastung mit Solidaritätszuschlag bei der Körperschaft und ihren Anteilseignern noch ausdrücklich in Kauf genommen, s. BT-Drs. 12/220, 8 sowie Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Mai 1994, 13 K 1250/93, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 402).
- BFH, 19.11.2003 - I R 66/03
Kein negativer Solidaritätszuschlag zur KSt
Sein Urteil vom 3. Juni 2003 6 K 5410/02 stimmt in den Gründen mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1272 veröffentlichten Urteil vom selben Tag I R 5408/02 überein.